Gegenstand der Steuer ist das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
Die Steuer berechnet sich nach dem tatsächlichen Wetteinsatz. Seit dem 01.07.2021 beträgt der Steuersatz 3 % des Wetteinsatzes.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der für den Abschluss der Wetten in einem Monat aufgewendeten Beträge bis zum siebten Kalendertag des Folgemonats der Stadt Gevelsberg (Fachbereich Zentraler Service, Bürger- und Ordnungsdienste, Abteilung Finanzen) schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
Der Selbsterklärung sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen.
Die Eröffnung und Inbetriebnahme eines Wettbüros ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, der Stadt Gevelsberg (Fachbereich Zentraler Service, Bürger- und Ordnungsdienste, Abteilung Finanzen) schriftlich mitzuteilen. Insbesondere sind Nachweise über die Art der Wettangebote vorzulegen.
Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung schriftlich mitzuteilen.