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Saunen
Saunen zählen nicht zu den nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO NRW verfahrensfreien Vorhaben. Mittlerweile ist gerichtlich geklärt, dass eine Sauna als Aufenthaltsraum gewertet wird. Demnach ist für die Errichtung einer Sauna ein Bauantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass entsprechende bauliche Anlagen einen Grenzabstand von in der Regel mindestens 3 Metern auslösen.