Saunen
Gem. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen u.a. Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig (bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt und mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m). „Aufenthaltsräume" sind in § 2 Absatz 7 BauO NRW definiert als ,Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich Personen regelmäßig den ganzen Tag oder mehrere Tage hintereinander in einem Raum aufhalten, um den Tatbestand eines Aufenthaltsraumes zu erfüllen. Aufenthaltsräume sind aber Räume, in denen sich Menschen regelmäßig mehrere Stunden aufhalten. Es ist erforderlich, dass der Raum zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt entweder subjektiv bestimmt oder objektiv geeignet ist (vgl. Gädtke, Johlen, Wenzel, Hanne, Kaiser, Koch, Plum, Kommentar zur BauO NRW 2018, Rand- Nrn. 293 ff zu § 2 Absatz 7 BauO NRW 2018). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist eine Sauna kein Aufenthaltsraum.
Soll in einem an der Grundstücksgrenze zu errichtenden Gebäude eine Saunakabine, die ausschließlich zum Schwitzen genutzt wird, errichtet werden, ist die Saunakabine kein Aufenthaltsraum. Ein zur Sauna gehörender Ruheraum erfüllt demgegenüber jedoch regelmäßig die Voraussetzungen eines Aufenthaltsraumes. Wenn also in einem Gebäude lediglich eine Saunakabine (mit und ohne Garderobe) errichtet werden soll, ist dieses Gebäude unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW zulässig. Es ist auch dann nach dieser Vorschrift zulässig, wenn es mit einer Feuerstätte (z. B. Holzofen) mit einer Nennleistung bis 28 kW beheizt wird (§ 6 Absatz 8 Nummer 2 BauO NRW).
Es kann als solches auch unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nummer 1a) BauO NRW verfahrensfrei errichtet werden. Nach dieser Vorschrift können Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten (d.h. Beheizung mit einem elektrischen Saunaofen, keine Holzfeuerung), im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei errichtet werden.