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Terrassenüberdachungen/ Wintergärten

In der novellierten BauO NRW wurde in § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) als verfahrensfreie Vorhaben Terrassenüberdachungen und Wintergärten neu aufgenommen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nicht alle Terrassenüberdachungen und Wintergärten verfahrensfrei sind. Lediglich Anlagen mit einer Grundfläche bis zu 30 einem Mindestabstand zur Nachbargrenze von 3 Metern und einer Tiefe von maximal 4,5 m bedürfen keiner Baugenehmigung.
Als genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen und Wintergärten zählen nur bauliche Anlagen, die mit dem Hauptgebäude statisch verbunden sind. Überdachte Freisitze zählen demnach nicht zu den verfahrensfreien Terrassenüberdachungen.
Auch ist es ratsam vorab zu prüfen, ob ein Bebauungsplan für das Grundstück auf dem das Vorhaben errichtet werden soll existiert. Terrassenüberdachungen und Wintergärten zählen zum Hauptgebäude und sind damit grundsätzlich nur in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.