Gartengerätehäuser
Gem. § 62 BauO NRW sind Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume grundsätzlich ebenfalls verfahrensfrei. Dies gilt jedoch ähnlich wie bei Garagen überwiegend nur für Vorhaben im Innenbereich. Im Außenbereich sind Gartenhäuser in der Regel unzulässig, soweit sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Gartengerätehäusern bedürfen nur dann keiner Baugenehmigung, wenn sie ohne Aufenthaltsräume errichtet werden. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Gartenhäuser die auch das verweilen ermöglichen („Feierhütten“ etc.) fallen nicht unter die verfahrensfreien Vorhaben und bedürfen einer Baugenehmigung.
Gartengerätehäuser können wie Garagen gem. § 6 Abs. 8 BauO NRW grundsätzlich ohne Grenzabstand errichtet werden. Allerdings gelten für sie die gleichen Einschränkungen wie bei Garage, was die Höhe und die Länge sowie die Öffnungen der baulichen Anlage betrifft.
Auch für Gartengerätehäuser können im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes weitergehende Regelungen getroffen werden. Sollte Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, empfiehlt es sich die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes genau zu überprüfen.