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Garagen/ Carports

Gem. § 62 BauO NRW sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 im Innenbereich verfahrensfrei. Dabei ist darauf zu achten, dass bei topographisch bewegtem Gelände ggfls. notwendige Anschüttungen, die für die Errichtung der Garage erforderlich sind, bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe mit zu berücksichtigen sind.
Da der Gesetzgeber lediglich Garagen mit einer brutto-Grundfläche von bis zu 30 als genehmigungsfrei ansieht, gilt dies in der Regel nur für die erste Garage auf einem Grundstück. Existiert bereits eine Garage, bedarf jede weitere Grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Soll die Garage an der Grundstücksgrenze ohne Abstandsfläche errichtet werden, ist dies zunächst gem. § 6 Abs. 8 BauO NRW zulässig. Allerdings ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass die zulässige Wandhöhe von drei Metern nicht überschritten wird und die maximale Länge der errichteten Anlagen (hierzu zählen neben Garagen auch beispielsweise Abstellräume und Gewächshäuser) an einer Grundstücksgrenze 9 Meter und an allen Grundstücksgrenzen 15 Meter nicht überschreitet. Auch sind Öffnungen (Fenster etc.) zur Grundstücksgrenze dann nicht zulässig
Auch bei verfahrensfreien Garagen ist vorab zu prüfen, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan existiert, der ggfls. Festsetzungen trifft, die den Bau von Garagen einschränken oder sogar untersagen.