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Welche Betriebe/ Geschäfte müssen schließen?

Stand 02.11.2020
Nach der Verordnung zum Schutz vor Infizierungen mit dem Corona-Virus (CoronaSchVO) vom 30.10.2020 sind geschlossen/ unzulässig:

  • Außerschulische Bildungsangebote, insbesondere Sportangebote der Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebotewie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
  • Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes im Freien
  • Schwimm- und Spaßbäder sowie Saunen und Thermen
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Bars, Clubs, Diskotheken
  • Sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten sowie Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
  • Zoologische Gärten und Tierparks
  • Angebote von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen); ausgenommen sind Friseure, Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Optiker, Hörgeräteakustiker, orthopädische Schuhmacher