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Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen

§ 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Errichtung von Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist von der Baugenehmigungspflicht freigestellt, wenn das Bauvorhaben in jeder Hinsicht die Festsetzung des Plans einhält und die Erschließung gesichert ist.

Die Freistellung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor Baubeginn die Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung einzureichen.

Bei Abweichung von den Festsetzungen oder nicht gesicherten Erschließung ist auf jeden Fall die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich.