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Auskunft aus dem Sorgeregister - Negativbescheinigung für Alleinsorgeberechtigte

Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) nach § 58 SGB VIII anfordern. Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden.
  • Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
  • Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.

Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.

Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

Erforderliche Unterlagen sind:

    • Kopie der Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes
    • Kopie des Personalausweises/ Passes mit aktueller Meldebescheinigung des sorgeberechtigten Elternteils





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