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Automatensteuer

Das Halten sowie das Benutzen und Bespielen von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Schank- oder Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Räumen unterliegt der Vergnügungssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung.

Abgabe einer formlosen, schriftlichen Erklärung Vergnügungssteuer - Automatenmeldung über die mit Angabe des Aufstellers, Aufstellungsortes, Aufstellungszeitpunktes und der Art des Gerätes. Die Erklärung ist bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben. Erklärungen über die Abmeldung von Geräten  Vergnügungssteuer - Automatenmeldung sind ebenfalls bis zum 7. Werktag des folgenden Monats schriftlich abzugeben. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist die Steueranmeldung Vergnügungssteuererklärung Spieleinsatz einschließlich der Zählwerkausdrucke bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Steueramt einzureichen.

Vor dem Aufstellen muss die Aufstellungserlaubnis des Ordnungsamtes vorliegen.

Steuersätze:

Bei Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinstz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach Anzahl und Dauer der Aufstellung. Die Steuer beträgt: 

für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und für Personalcomputer je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten:
39,00 Euro

für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten:
28,00 Euro 

für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten:  
3 % des Spieleinsatzes

für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten:
6,5 % des Spieleinsatzes 

für Unterhaltungsgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten o.ä. dargestellt werden:
220,00 Euro


Die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird jeweils zur Quartalsmitte fällig. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist die festgesetzte Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Keine Vergnügungssteuer wird erhoben für:
- Musikapparate, für deren Betrieb kein Entgelt erhoben wird
- Apparate zur Volksbelustigung auf Jahrmarkt und Kirmes
- Sportapparate (z.B. Billard, Dart, Kicker)


Nutzen Sie dazu bitte die Formulare aus dem Reiter Dokumente in der rechten Randspalte.


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