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Einbenennung

Einbenennung ist die Erklärung von Ehegatten, dass ein Kind den Ehenamen erhalten soll, welches dieser Ehe nicht entstammt. Der Ehename kann auch dem bisherigen Namen hinzugefügt werden.

Grundlage ist der § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach können unverheirate, minderjährige Kinder einbenannt werden, wenn sie in den Haushalt der Ehegatten aufgenomen sind. Ab dem fünften Lebensjahr bedarf die Einbenennung der Zustimmung des Kindes. Bei gemeinsamer Sorge oder, wenn das Kind dessen Namen führt, bedarf die Einbenennung der Einwilligung des früheren Ehegatten.

Beurkundungsgebühr: 21,- €