Sprungziele
Seiteninhalt

Veranstaltungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Nutzung öffentlicher Verkehrsfläche

Die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen über den üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus ist erlaubnispflichtig. Die Genehmigung zur Sondernutzung wird gegen Gebühr erteilt. Für den Antrag nutzen Sie bitte das Onlineformular auf dieser Seite, oder füllen den passenden Antrag aus, den Sie unter Dokumente herunterladen können. Reichen Sie bitte zusätzlich folgende Unterlagen ein:

  • Skizze der Örtlichkeit
    (bei Baustellen mit Maßangaben und Flächenberechnungen, sonst mit Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung)

Ich stelle einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Gevelsberg nach § 45 oder § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche
Bitte wählen Sie die für Sie in Frage kommenden Gründe aus den folgenden vier Möglichkeiten aus:






Maximal 5 MB erlaubt





(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)

Rechtliche Voraussetzungen

Es ist mir/uns bekannt, dass die Nichtbeachtung der oben genannten Auflagen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend mit einem Bußgeldverfahren geahndet werden kann.


Containeraufstellungen:

Auflagen und Hinweise zur Aufstellung von Containern und Wechselbehältern auf öffentlicher Verkehrsfläche:

Auflagen:

1. Container sind gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr über die Kennzeichnung von Wechselbehältern und Containern vom 28.04.1982 (Verkehrsblatt 1982 S. 186) und vom 11.01.1984 (Verkehrsblatt 1984 S. 23) zu kennzeichnen und abzusichern. Zu diesen Auflagen zählt das Anbringen retroreflektierender Folien vom TYP 2. Sie müssen paarweise an allen vier Seiten angebracht sein (8 Folien pro Container bzw. Wechselbehältern).Eine bloße Kennzeichnung der Behälter durch Tagesleuchtfarben genügt nicht.
Die einzig zulässige Alternative zu den vorgeschriebenen Folien ist die Absicherung der Container im Sinne der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der Fassung von Februar 1995 unter Beachtung der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen“ und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)in der Ausgabe von 1997.
Eine solche Absicherung bedeutet das Einrichten von Absperrschranken unmittelbar um den Container herum und die entsprechende Beleuchtung bei Dunkelheit oder Witterungsverhältnissen, die eine Beleuchtung erforderlich machen.

2. Gehwege sind in einer Mindestbreite von 1,00 Meter begehbar zu halten.
Hydranten, Absperrschieber und Kanalschächte sind freizuhalten, sodass sie jederzeit zugänglich sind.

3. Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung darf die öffentliche Verkehrsfläche nicht verunreinigt werden. Eventuelle Verschmutzungen sind sofort zu beseitigen. Die in Anspruch genommene Fläche darf nicht verändert werden. Es ist sicherzustellen, dass die Sondernutzung ohne vermeidbare Umweltbelastungen (Staub, Lärm usw.) ausgeübt wird.


Hinweise für alle Sondernutzungen:

1. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Vor jeder Änderung der Sondernutzung nach Art, Umfang und Dauer ist die Zustimmung der Stadt Gevelsberg erforderlich.

2. Schadensersatzansprüche Anderer, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes stehen, gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers.

3. Mit der Annahme einer Ausnahmegenehmigung stellt der Erlaubnisnehmer die Stadt Gevelsberg von allen Rechtsansprüchen frei. Auch im Falle des Widerrufs oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Gevelsberg.

4. Im Falle des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung ist die öffentliche Verkehrsfläche umgehend zu räumen. Ansprüche gegen die Stadt Gevelsberg entstehen dadurch nicht.