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Spielhallenerlaubnis

Zusatzinformation

Das Betreiben einer Spielhalle ist erlaubnispflichtig. Eine Spielhallenerlaubnis kann an eine natürliche oder an eine juristische Personen erteilt werden.

Ab 01.12.2017 ist noch zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag erforderlich (siehe unten).

 

Notwendige Unterlagen:
 1. formloser Antrag
 2. Betriebsraumpläne (zweifach)
 3. Lagepläne (zweifach)
 4. Pachtvertrag
 5. Führungszeugnis des Antragstellers/der Antragstellerin (ist bei Ihrem zust. Einwohnermeldeamt bzw.
    Bürgeramt/Bürgerbüro zu beantragen)
 6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller/die Antragstellerin bzw.
   Geschäftsführer (s. dazu Pkt. 5)
 7. Aufstellererlaubnis
 8. Unterrichtungsnachweis des Aufstellers (z. B. SIHK Duisburg)
 9. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ihres Wohnortes und des für Ihren
    Wohnort zust. Finanzamtes
10. Bescheinigung des für Ihren Wohnort zust. Amtsgerichtes, dass kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
    besteht

Die Gebühr beträgt 250,00 €/Gerät.

Soll ein Antrag gestellt werden, ist es erforderlich den Antrag direkt (persönlich) bei dem/der Ansprechpartner/-in zu stellen. Dies ist norwendig, um eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich evtl. erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen, einzelner Betriebsmerkmale usw., abklären zu können.