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Feuerwerk

Feuerwerke der verschiedenen Kategorien

- Anzeigepflicht besteht für Feuerwerke der Kategorien III und IV:
  nur durch Pyrotechniker oder Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz,

Genehmigungspflicht besteht für Feuerwerke der Kategorie II:
  Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar eines jeden Jahres ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie II zu Vergnügungszwecken erlaubt. Das Abbrennen ist durch die Ordnungsbehördliche Verordnung für Ausnahmen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erlaubnisfrei. Ansonsten ist eine Ausnahmegenehmigung für besondere Ereignisse (z.B. Hochzeit, Geburtstag) zu beantragen. Die Antragstellung sollte 14 Tage vor dem Ereignis erfolgen. Gebühr: 30,00 €

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den/die Ansprechpartner/-in.

Den Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter Dokumente. Sie können uns den vollständig ausgefüllten Antrag direkt über das folgende Onlineformular zur Verfügung stellen.

Ihre Kontaktdaten


Anzeige oder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks


Maximal 5 MB erlaubt




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