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Führungszeugnis für eine natürliche Person

Das Führungszeugnis muss für alle Personen, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres, grundsätzlich persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes im Bürgerbüro beantragt werden.
Daneben kann aber auch die gesetzliche Vertretungsperson - z.B.bei Minderjährigen - einen Antrag stellen. Eine Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Sollte das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden müssen, so ist die vollständige Postanschrift bei der Antragstellung zu nennen. Bitte beachten Sie, dass eine Postfachanschrift nicht zustellfähig ist.
Gebühr: 13,00 €

Inhaber des elektronischen Personalausweises, der für die online-Funktion freigeschaltet ist, haben auch die Möglichkeit, das Führungszeugnis online direkt beim Bundesamt für Justiz unter folgendem Link zu beantragen: Bundesjustizamt

Führungszeugnisse für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind dann gebührenfrei, wenn dieses Ehrenamt schriftlich nachgewiesen wird. Sofern Sie ein erweitertes Führungszeugnis benötigen, ist es erforderlich, bei der Antragstellung eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eins solchen Führungszeugnisses voliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.

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erweitertes Führungszeugnis - Flyer

erweitertes Führungszeugnis - allg. Informationen

erweitertes Führungszeugnis - Presseartikel

Europäischen Führungszeugnisses
Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses ist bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro) zu stellen. Die Meldebehörde leitet den Antrag dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Dieses bittet den betreffenden EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht. Das Europäische Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach Übermittlung des Ersuchens des Bundesamts an den Herkunftsstaat erteilt werden.
Gebühr: 13,00 €