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Familie und Kind
Namenserklärung
Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen nach dem BGB
Beispiele:
- Wiederannahme des früheren Namens nach Beendigung einer Ehe;
- gemeinsame Erklärung des Ehenamens nach vorheriger oder ausländischer Heirat,
- Hinzufügung/Widerruf eines bisherigen Namens zum Ehenamen,
- Einbenennung eines Kindes durch einen Elternteil und dessen Ehegatte,
- Anschlußerklärung des Kindes nach Ehenamensänderung der Eltern,
- Erteilung des Namens des Vaters
Beurkundungsgebühr: 21,00 €
Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung: 9,00 €
Beurkundung und Zuständigkeit sind zu trennen. Die Erklärungen können vor jedem Standesbeamten abgegeben werden. Zuständig ist immer der registerführende Standesbeamte, z.B. am Geburtsort oder Eheschließungsort.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin.