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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in Nordrhein-Westfalen seit 1980 im Denkmalschutzgesetz NRW geregelt. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die Städte und Gemeinden als Obere und Untere Denkmalbehörden, die ihre Entscheidungen unter Beteiligung der Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe zu treffen haben. Die Stadt Gevelsberg als untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen.

Jeder der eine Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung oder Versetzung eines Baudenkmals vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §9 DschG NRW. Diese stellt die Untere Denkmalbehörde nach Anhörung des LWLs aus. Das gleiche gilt für Vorhaben, die in enger Umgebung eines Denkmals oder in einem Denkmalbereich umgesetzt werden sollen und Einfluss auf das Erscheinungsbild nehmen können. Eine Erlaubnis ist immer vor Maßnahmenbeginn einzuholen.
Wichtig ist zu wissen, dass mit Veränderungen an Denkmälern nicht nur große Umbaumaßnahmen am Objekt gemeint sind. Schon kleine Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen können negative Auswirkungen auf das Denkmal bzw. auf dessen ursprüngliche Substanz haben, wenn diese Beispielsweise mit den falschen Materialen durchgeführt wurden. Daher ist es ratsam, bei geplanten Maßnahmen frühzeitig Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen. Gerne können Sie einen Antrag auf Erlaubnis nach §9 DschG NRW auch auf dieser Seite online stellen. Ihre Ansprechpartner stehen Ihnen jedoch auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Bitte füllen Sie das folgende Formular aus um einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zur Durchführung einer Veränderungsmaßnahme online zu stellen:


Bitte laden Sie Fotos und Pläne vom derzeitigen Bestand, Angebote von ausführenden Firmen mit Maßnahmen- und Materialbeschreibungen und Pläne der zukünftigen Gestaltung hier hoch, soweit sie Ihnen bereits vorliegen.
Weitere Beispiele für Dateianhänge können sein: Lageplan mit Markierung der Eingriffsbereiche, Informationen zum Bestand, z.B. des Bestandanstrichsystems, Vollmacht usw.


Maximal 5 MB und nur Dateien im Format PDF, JPG erlaubt

Sie können in diesem Feld mehrere Dateien auswählen oder die gewünschten Dateien in das Feld ziehen.


Mir ist bekannt, dass eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW keine andere behördliche Genehmigung oder Erlaubnis ersetzt oder durch eine solche ersetzbar ist.

Mir ist ferner bekannt, dass mit der Ausführung der beantragten Maßnahme/n durch den/die Antragsteller/in erst nach Bekanntgabe der Erteilung der Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW begonnen werden darf. Mündlich erteilte Auskünfte und Hinweise dienen ausschließlich und lediglich der Erläuterung sowie dem Erlaubnisverfahren, ersetzen jedoch ein solches Verfahren nicht.

Ein Erlaubnisverfahren kann je nach Maßnahmenumfang einige Wochen in Anspruch nehmen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in Form einer Anhörung nach §24 Abs. 2 DSchG NRW beteiligt.




(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)


 

Informationen zum Denkmalschutz

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Veränderungen

Steuerbescheid - Info zum Antrag

Steuerbescheid - Gebührenübernahme

Denkmalliste Teil A 

Steuerantrag -Freianlagen, Ausstattung ab 11.2016

Steuerantrag -Gebäude ab 11.2016