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Beglaubigungen

(amtliche Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien sowie Unterschriften)

Allgemeines - bitte beachten:
Die amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie / Abschrift mit einem Original (Urschrift) durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie / Abschrift kann an die Stelle des Originals treten. 

Eine amtliche Beglaubigung ist nicht in allen Fällen zulässig – manchmal ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, z.B. bei Grundstücks- / Immobiliengeschäften, Grundbuchangelegenheiten etc. Öffentliche Beglaubigungen werden in der Regel von Notaren vorgenommen.

Amtliche Beglaubigungen werden nur vorgenommen, wenn das Original des zu beglaubigenden Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde und / oder die Kopie / Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird (z.B. von Behörde für Behörde, von privat für Behörde, von Behörde für privat – nicht aber: von privat für privat). 

Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Nationalpässe, Passersatzpapiere, Kinderreisepässe) sowie Führerscheine, KFZ-Zulassungsbescheinigungen I und II werden nur dann beglaubigt, wenn die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde oder vergleichbaren öffentlich rechtlichen Stelle vorgeschrieben ist. Der besondere Verwendungszweck ist durch Vorlage eines Anforderungsschreibens der entsprechenden Stelle nachzuweisen. Andernfalls ist eine Beglaubigung nicht möglich, da die Kopie explizit nicht anstelle des Originals treten soll.
Ausländische Schriftstücke dürfen nur für die Bezirksregierung beglaubigt werden. Andere ausländische Texte bedürfen einer Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers; dabei wird lediglich die deutsche Übersetzung beglaubigt.
Kopien / Abschriften, deren Zusammenhang aufgehoben ist – eine Beglaubigung ist nur mit ausdrücklichem Vermerk eines Teilauszuges möglich.
Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn sie unter einem Schriftstück in deutscher Sprache bei Vorsprache vollzogen werden. Mitzubringen ist hierfür ein Ausweisdokument. Unterschriften unter Schriftstücken in ausländischer Sprache werden nicht beglaubigt.
Unterschriften für alleinreisende Jugendliche werden nur beglaubigt, sofern mindestens ein Sorgeberechtigter das entsprechend in deutscher Sprache verfasste Schriftstück vor Ort unterzeichnet. Der andere Sorgeberechtigte kann das Schriftstück vorab bereits unterschreiben. Zum Unterschriftenabgleich muss ein Ausweis vorgelegt werden. Mitzubringen sind ebenfalls der Ausweis des Jugendlichen sowie des vor Ort Unterzeichnenden. Bitte beachten: Sofern die Unterschrift des nicht anwesenden Sorgeberechtigten von der dessen Ausweises stark abweicht, wird das Schriftstück nicht beglaubigt.

Nicht beglaubigt werden:
Standesamtliche Urkunden (Geburts- / Heirats- / Sterbeurkunden / Lebenspartnerschaften etc.) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, das die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.
Beglaubigungen für Rentenzwecke (Kontenklärung etc.) können nur durch die/das Rentenstelle/Seniorenbüro vorgenommen werden.

Gebühren:
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gevelsberg in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).

  • pro Beglaubigung: 2,00 €

Benötigte Unterlagen:
Original sowie eine entsprechende Kopie
(Kopien können vor Ort lediglich auf Umweltpapier gegen eine Gebühr in Höhe von 0,50 € pro Seite gefertigt werden.)

Rechtsgrundlagen
§§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung.