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Bau- und Bodendenkmäler - Veränderungen

Veränderungen an Bau- und Bodendenkmälern bedürfen einer Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

Veränderungen können Maßnahmen im Inneren oder am Äußeren der denkmalgeschützten Objekte sein.

Die für die Erlaubnis erforderlichen Unterlagen - Pläne, Fotos - sind bei der Stadt Gevelsberg als Untere Denkmalbehörde einzureichen.

Diese gesetzlich vorgeschriebene Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde ist gebührenfrei und Voraussetzung für eventuelle Zuschüsse und Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NW.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sie können den Antrag gern hier in dem folgenden Formular online stellen:

Bitte füllen Sie das folgende Formular aus um einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zur Durchführung einer Veränderungsmaßnahme online zu stellen:


Bitte laden Sie Fotos und Pläne vom derzeitigen Bestand, Angebote von ausführenden Firmen mit Maßnahmen- und Materialbeschreibungen und Pläne der zukünftigen Gestaltung hier hoch, soweit sie Ihnen bereits vorliegen.
Weitere Beispiele für Dateianhänge können sein: Lageplan mit Markierung der Eingriffsbereiche, Informationen zum Bestand, z.B. des Bestandanstrichsystems, Vollmacht usw.


Maximal 5 MB und nur Dateien im Format PDF, JPG erlaubt

Sie können in diesem Feld mehrere Dateien auswählen oder die gewünschten Dateien in das Feld ziehen.


Mir ist bekannt, dass eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW keine andere behördliche Genehmigung oder Erlaubnis ersetzt oder durch eine solche ersetzbar ist.

Mir ist ferner bekannt, dass mit der Ausführung der beantragten Maßnahme/n durch den/die Antragsteller/in erst nach Bekanntgabe der Erteilung der Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW begonnen werden darf. Mündlich erteilte Auskünfte und Hinweise dienen ausschließlich und lediglich der Erläuterung sowie dem Erlaubnisverfahren, ersetzen jedoch ein solches Verfahren nicht.

Ein Erlaubnisverfahren kann je nach Maßnahmenumfang einige Wochen in Anspruch nehmen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in Form einer Anhörung nach §24 Abs. 2 DSchG NRW beteiligt.




(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)