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Wahlen

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Im Wahlamt der Stadt Gevelsberg erfolgt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung folgender Wahlen:
- Europawahl
- Bundestagswahl
- Landtagswahl Nordrhein-Westfalen
- Wahl des Rates der Stadt Gevelsberg
- Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
- Wahl des Kreistages des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Wahl des Landrates/der Landrätin des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Wahl des Integrationsrates der Stadt Gevelsberg
- Wahl der Verbandsversammlung Regionalverband Ruhr


Die Aufgaben umfassen zudem die Führung des Wählerverzeichnisses, Erteilung von Wahlscheinen, Versand der Briefwahlunterlagen und Berufung der Wahlhelfer.

Bei Fragen melden Sie sich gerne per E-Mail an wahlamt@stadtgevelsberg.de

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Für die Durchführung der Wahlen sucht die Stadt Gevelsberg über 230 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Der Einsatz erfolgt in einem der 23 Gevelsberger Wahllokale oder in einem der sechs Briefwahllokale. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Bürgermeister ernannt. In den Einberufungsschreiben sind nähere Angaben zu Einsatzort/Wahlraum, Funktion, Aufgaben und zum zeitlichen Ablauf der Wahl enthalten.
Interessierte können sich telefonisch, schriftlich, per Mail an wahlhelfer@stadtgevelsberg.de oder persönlich bei der Stadtverwaltung – Wahlamt – melden. Gerne informieren wir Sie ausführlich über das Wahlehrenamt.

Alternativ können Sie hier über das Onlineformular direkt Ihre Wahlhelfer-Online-Bewerbung absenden.

Informationen zur Kommunalwahl 2020

Am 13. September 2020 fanden in Gevelsberg folgende Wahlen statt:

- Landrat/Landrätin des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Bürgermeister/in der Stadt Gevelsberg
- Rat der Stadt Gevelsberg
- Verbandsversammlung Regionalverband Ruhr

Wahlergebnisse:

Wahlergebnisse Gevelsberg und Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises

Hier finden Sie die Wahlbezirkseinteilung der Stadt Gevelsberg zur Kommunalwahl 2020 - Zuteilung der Straßen/Häuser.

Hier finden Sie die Wahllokale der Stadt Gevelsberg.

Hier finden Sie den Stadtplan der Stadt Gevelsberg mit der Einteilung der Wahlbezirke.

Wahlbezirkseinteilung Gevelsberg Gesamtübersicht
Wahlbezirk 1
Wahlbezirk 2
Wahlbezirk 3
Wahlbezirk 4
Wahlbezirk 5
Wahlbezirk 6
Wahlbezirk 7
Wahlbezirk 8
Wahlbezirk 9
Wahlbezirk 10
Wahlbezirk 11
Wahlbezirk 12
Wahlbezirk 13
Wahlbezirk 14
Wahlbezirk 15.1
Wahlbezirk 15.2
Wahlbezirk 16
Wahlbezirk 17
Wahlbezirk 18
Wahlbezirk 19
Wahlbezirk 20.1
Wahlbezirk 20.2
Wahlbezirk 21


Weitere Informationen zu den Kommunalwahlen und zur Wahl des Integrationsrates erhalten Sie beim

Wahlamt der Stadt Gevelsberg
Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 119
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 211
E-Mail: organisation-personal@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Christine Kopp

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


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Telefon: 02332 771 - 120
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 205
E-Mail: organisation-personal@stadtgevelsberg.de

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Frau Weihe

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


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Fax: 02332 771 - 230
Raum: 209
E-Mail: organisation-personal@stadtgevelsberg.de

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Frau Brakelsberg

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg



während der allgemeinen Öffnungszeiten.

Europawahl

Das Europäische Parlament ist das Gesetzgebungsorgang der Europäischen Union. In das Europäische Parlament werden derzeit höchstens 751 Abgeordnete aus den Mitgliedstaaten in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Gesamtzahl der Sitze ist auf insgesamt 751 Sitze (750 Abgeordnete zuzüglich der Präsidentin/des Präsidenten) begrenzt. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Wahlgebiet für die Europawahl in Deutschland das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 2 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.


Die nächste Europawahl findet am Sonntag, den 09.06.2024 statt.

Bundestagswahl

Der Bundestag ist das Bundesparlament. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl für vier Jahre gewählt. Der Bundestag besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, von diesen werden 299 Abgeordnete nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen direkt und die Übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) der Parteien gewählt.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Jede/r Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wird eine konkrete Person  aus dem Wahlkreis (Wahlkreisabgeorneter), mit der zweiten Stimmme die Landesliste einer Partei gewählt. Die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis der Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Sofern eine Partei in den Wahlkreisen des Landes mehr Direktmandate erhält, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen dieses Landes zustehen, wird der Bundestag vergrößert. Die so erhaltenen Mandate sind Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten zur Wahrung des Zweitstimmenverhältnisses Ausgleichsmandate, um das Stimmenverhältnis wieder herzustellen.


Die Links zu den Wahlergebnissen:

Gevelsberger Ergebnisse

Wahlkreis 138

Wahlkreis 139

Landtagswahl

Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheier und freier Wahl gewählt. Der Landtag besteht aus mindestens 181 Abgeordneten, davon werden 128 Abgeordnete in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete über die Landeslisten für fünf Jahr gewählt.

Wahlgebiet ist das Gebiet des Landes Nordhrein-Westfalen.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede/r Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Das Land wird in 128 Wahlrkreise eingeteilt. Mit der Erststimme wird eine konkrete Person (Direktkandidat/in) aus dem Wahlkreis, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei gewählt. Sofern eine Partei mehr Direktmandate erhält, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen zusteht, wird der Landtag vergrößert. Die so erhaltenen Mandate sind Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten Ausgleichsmandate, um das Stimmenverhältnis wieder herzustellen.

Die nächste Landtagswahl findet im Jahr 2022 statt.



Wahl des Rates der Stadt Gevelsberg


Die Wahl des Rates der Stadt Gevelsberg fand am 13. September 2020 statt.


Wahlergebnisse Wahlen am 13.09.2020


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Gemäß § 40 GO NRW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). In der Stadt Gevelsberg werden 42 Gemeindevertreter (Ratsmitglieder) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.

Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg. Das Wahlgebiet ist in 21 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede/r Wahlberechtigte eine Stimme. Mit ihr wird die Vertretung im Wahlbezirk und, falls Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste gewählt. Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 Kommunalwahlgesetz NRW auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt.

Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Gevelsberg fand am 13. September 2020 statt.

Wahlergebnisse Wahlen am 13.09.2020

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Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist kommunale/r Wahlbeamter/Wahlbeamtin. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er/sie leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er/sie sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor und führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 129 GO NRW ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm/ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Er/sie hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten. Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat für fünf fünf Jahre gewählt.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg.

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlberechtigt ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. Zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber/die Bewerberin gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.

Wahl des Kreistages


Wahergebnisse Wahlen am 13.09.2020

Der Kreistag ist die kommunale Vertretung der Bürgerschaft auf der Ebene des Ennepe-Ruhr-Kreises. Die Mitglieder des Kreistages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier , gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Der Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises besteht derzeit aus 66 Kreistagsmitgliedern und dem Landrat (Vorsitz im Kreistag). Der Kreistag ist das oberste Entscheidungsorgan auf Kreisebene und beschließt über alle bedeutenden Angelegenheiten des Kreises.

Wahlgebiet ist das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede/r Wahlberechtigte eine Stimme. Mit ihr wird die Vertretung im Wahlbezirk und, falls Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste gewählt. Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 Kommunalwahlgesetz NRW auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt.

Die Wahl des Kreistages des Ennepe-Ruhr-Kreises fand am 13. September 2020 statt.

Wahl des Landrates/der Landrätin



Wahlergebnisse Wahlen am 13.09.2020


Der Landrat/die Landrätin ist kommunale/r Wahlbeamter/Wahlbeamtin. Er/sie ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Landrat/die Landrätin wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für fünf Jahr gewählt.

Wahlgebiet ist das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlberechtigt ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. Zum Landrat/zur Ländrätin gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber/die Bewerberin gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.

Die Wahl des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreies fand am 13. September 2020 statt.

Wahl des Integrationsrates


Wahlergebnisse Wahlen am 13.09.2020

In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß § 27 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen diese beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden. Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode des Rates, für fünf Jahre, nach Listen oder als Einzelbewerber gewält. Zudem bestellt der Rat aus seiner Mitte weitere Mitglieder für den Integrationsrat. Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig. Die Zahl gewählten Mitglieder des Integrationsrates muss die Zahl der vom Rat bestellten Mitglieder übersteigen. Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den ntegrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg.

Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013, erworben hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018, nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen sowie alle Bürger.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach § 27 Absatz 1 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen lässt die Gemeinde die in § 27 Absatz 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.

Der Integrationsrat der Stadt Gevelsberg besteht derzeit aus 8 gewählten Mitgliedern (davon ist ein Sitz derzeit nicht belegt) und 4 vom Rat der Stadt Gevelsberg bestellten Ratsmitgliedern.  Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretungen.

Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt, eine spätere Wahl ist in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen zulässig.

Die Wahl des Integrationsrates fand am 13. September 2020 statt.