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Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung




Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung besteht aus 21 Mitgliedern.


Zuständigkeiten des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung entscheidet gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg und seiner Ausschüsse über:
- Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB), soweit die Belange der Stadt Gevelsberg betroffen sind,
- Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Landschaftsgesetz u.a.,
- Zustimmung zu Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB,
- Befreiungen von den planungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes,
- Ausstellungen, Wettbewerbe, Förderungsgrundsätze des Fachbereiches,
- Ablösungen von der Stellplatzverpflichtung,
- Auftragsvergaben und Grundstücksgeschäfte des Fachbereiches, soweit nicht die Zuständigkeit auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen ist.
- Abwägungen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.

Der Ausschuss berät über:
- Projektplanungen des Fachbereiches,
- Planungen zur Stadt- und Verkehrsentwicklung einschließlich deren Umweltverträglichkeit,
- Satzungen des Fachbereiches,
- Haushaltsvoranschläge des Fachbereiches,
- Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz,
- Benennung, Widmung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze,
- Ausübung von öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten und Enteignungen im Fachbereich.

Dem Ausschuss werden zur Kenntnisnahme vorgelegt:
- Zurückstellung von Bauanträgen (Bauanträge und Voranfragen) gemäß § 15 Abs. 1 BauGB,
- Bauanträge für die Errichtung von baulichen Anlagen, deren planungs-rechtliche Zulässigkeit sich nach § 33 BauGB richtet. Bauanträge für die Errichtung von baulichen Anlagen, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 34 BauGB richtet; dieses gilt nicht für bauliche Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 BauO NW unterliegen.
- Bauanträge, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Absätze 2 und 4 BauGB richtet, soweit es sich um die Errichtung von Wohngebäuden handelt mit Ausnahme
a) Vorhaben in Teilen des Außenbereiches, für die ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauGB) mit Festsetzungen mindestens über die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung besteht,
b) die Erweiterung vorhandener Gebäude um nicht mehr als 20 % ihrer Geschoßfläche, höchstens jedoch um nicht mehr als 200 qm dieser Fläche,
c) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer unter Anwendung der Nr. 1 bis 7 erteilten Genehmigung oder eines Vorbescheides (§ 72 BauO NW),
- Bauanträge für Gebäude, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach anderen Verwaltungsverfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) richtet sowie Planungen von Bauten des Bundes und des Landes.


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