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Jugendhilfeausschuss




Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 29 Mitgliedern.


Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
  • der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien,
  • Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • der Jugendhilfeplanung,
  • der Förderung der freien Jugendhilfe.


Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

Nach § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg und seiner Ausschüsse befasst sich der Jugendhilfeausschuss anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe.

Der Ausschuss entscheidet über:

  • Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Jugendhilfe, soweit nicht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig ist,
  • Bewilligung von Fördermitteln der Jugendhilfe, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Träger oder Ausschüsse gegeben ist,
  • Auftragsvergaben für den Bereich der Jugendhilfe, soweit nicht die Zuständigkeit auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen ist.


Der Ausschuss berät über:

  • Erfordernis und Ergebnisse der Jugendhilfeplanung,
  • allgemeine Grundsatzfragen der Jugendhilfe,
  • Förderungsgrundsätze und Förderungsrichtlinien der Jugendhilfe,
  • Haushaltsvoranschläge des Bereiches der Jugendhilfe,
  • Satzungen des Bereiches der Jugendhilfe,
  • Auswahl von Jugendschöffinnen/Jugendschöffen und Beisitzern für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerung,
  • Anregungen und Vorschläge für den Bereich der Jugendhilfe im Fachbereich.


Gemäß § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Gevelsberg beschliesst der Jugendhilfeausschuss beim Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, der Satzung für das Jugendamt der Stadt Gevelsberg und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Es hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. 

Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

  • die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden.

  • Entscheidung über

a) die Jugendhilfeplanung,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
d) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz,
e) die anteilige Kürzung von Zuschüssen gemäß § 20 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz,
f) die Regelung, welche Teilnahme und Kostenbeiträge (Elternbeiträge) gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII eingeführt werden,
g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen.

  • Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe.
  • Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes

 



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