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Wasserschutz

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Erschließungsbeitrag

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erheben die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag.

Maßgabe für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages sind die Vorschriften der §§ 127-135 BauGB.

Nach erstmaliger endgültiger Herstellung einer Erschließungsanlage (in der Regel eine Straße) werden alle Eigentümer/Erbbauberechtigten, deren Grundstücke einen tatsächlichen und rechtlichen Erschließungsvorteil von der Erschließungsanlage haben, anteilmäßig zu Erschließungsbeiträgen herangezogen.

Der Gemeindeanteil beträgt 10% der beitragsfähigen Aufwendungen.

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.

Auskünfte zur Beitragsheranziehung erteilt die oben genannte Fachdienststelle.

 

Informationen zu Straßenbaubeiträgen finden Sie im Kommunalen Abgabegesetz (KAG) unter dem Stichwort Staßenbaubeitrag.