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Lärmaktionsplanung Stufe 4

Handlungsgrundlage

Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie der EU vom 25. Juni 2002 (2002/49/EG) sollen schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen verhindert bzw. dem Entstehen von Lärm vorgebeugt werden.

Die Umgebungslärmrichtlinie befasst sich grundsätzlich mit den Geräuschquellen aus dem Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr und vom Gelände für industrielle Tätigkeiten.

In Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden für die Aktionsplanung zuständig.

Das Eisenbahnbundesamt (EBA) kartiert die Bundesschienenwege und ist seit dem 01. Januar 2015 für die Durchführung der Lärmaktionsplanung verantwortlich. Daher ist der vom Bahnverkehr verursachte Lärm nicht mehr Bestandteil des aktuellen Lärmaktionsplans der Stadt Gevelsberg. Der Lärmaktionsplan an den Schienenwegen des Bundes ist fertiggestellt und kann auf der Internetseite der EBA heruntergeladen werden.

Berechnung der Lärmkarten

Für die verschiedenen Lärmquellen (Straßen, Schienen, Flughäfen und Industrie und Gewerbe) gibt es jeweils spezielle Berechnungsmethoden, nach denen die Ermittlung der Schallpegel erfolgt.

Ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) ist seit dem 31. Dezember 2018 vorgeschrieben und kommt erstmals bei der vierten Runde der Lärmkartierung 2022 zur Anwendung. Daher sind die Lärmkarten der 4. Runde nicht mit den Lärmkarten der vorherigen Runden vergleichbar.

Die Berechnungsverfahren berücksichtigen neben den jeweiligen Quellgrößen (z.B. Verkehrsstärke und -zusammensetzung, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche) auch die Ausbreitungsbedingungen (z.B. Abstand von der Straße, schallmindernde Hindernisse, Einfluss des Geländes).

Die Anzahl der lärmbetroffenen Menschen in Wohnungen, die innerhalb der jeweiligen Isophonen-Bänder liegen, wird ab der vierten Runde nach der „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm“ (BEB) ermittelt.

Die Ermittlung der Schallpegel erfolgt generell durch Berechnung und Darstellung der Kenngrößen (Lärmindizes) LDEN (24 Stunden: Tag, abends, nachts) und LNight (8 Stunden nachts) in den Lärmkarten.

Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Für die Kommunen außerhalb der Ballungsräume hat wieder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Lärmberechnungen und damit die Erarbeitung der Lärmkarten übernommen.

Die Lärmkarten werden vom LANUV im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und sind dort einsehbar. Zusätzlich sind die Lärmkarten für Gevelsberg auf dieser Seite eingestellt.

Die Lärmkarten sind die wichtigste Grundlage zur Entwicklung von Lärmaktionsplänen. Diese sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen in besonders belasteten Gebieten regeln und ruhige Gebiete vor einer Lärmzunahme schützen.

Ein Lärmaktionsplan ist für alle Bereiche aufzustellen, für die Lärmkarten vorliegen, unabhängig davon, wie hoch die Lärmpegel in den betreffenden Bereichen sind und ob und wie viele Menschen vom Lärm betroffen sind.

Die Umsetzung des Lärmaktionsplans erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel beim jeweiligen Straßenbaulastträger. Er enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Somit kann die Öffentlichkeit aus Lärmaktionsplänen keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.

Bedeutung hat die Lärmaktionsplanung vor allem für die Bauleitplanung. Die Angaben der Lärmaktionspläne über vorhandene Belastungen müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden; sie gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial.

Mögliche Maßnahmen zur Minderung des Verkehrslärms

Für die nicht verkehrlichen Quellen wie Gewerbe, Freizeit- und Sportanlagen existieren Grenz- und Richtwerte, bei deren Überschreitung die Betreiber nach dem Verursacherprinzip zur Lärmminderung verpflichtet werden können.

Beim Straßen- und Schienenverkehr gibt es hingegen keine gesetzliche Verpflichtung zur Lärmsanierung bestehender Verkehrswege. Außerdem unterliegt der Straßenverkehr vielfältigen Zuständigkeiten. So liegt die überwiegende Mehrheit aller lärmbelasteten Straßen der Stufe 4 in Gevelsberg im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers Landesbetrieb Straßen NRW, so dass alle Maßnahmen der Lärmreduzierung mit diesem abzustimmen bzw. von diesem zu genehmigen sind.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden als Träger öffentlicher Belange

In seiner Sitzung am 19.12.2024 hat der Rat der Stadt Gevelsberg folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt stimmt dem Entwurf des Lärmaktionsplans der Stufe 4 in Gevelsberg (Stand Oktober 2024) zu und beschließt seine öffentliche Auslegung gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG sowie die Beteiligung der betroffenen Behörden.“

Die Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich in der Zeit vom

23. Dezember 2024 – Dienstag, den 07. Januar 2025 einschließlich

über die Inhalte der Lärmkarten und des Lärmaktionsplanes zu informieren. Zeitgleich werden die betroffenen Behörden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Anregungen und Bedenken können unter Angabe von Namen und Anschrift per E-Mail gesendet werden.
Die vorgebrachten Ideen, Vorschläge und Anregungen werden bei der anschließenden Erstellung des Entwurfs der 4. Stufe des Lärmaktionsplans berücksichtigt.

Entwurf Lärmaktionsplan Stufe 4

20.12.2024