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Gesundheit

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Sterbefall

Der Sterbefall muß spätestens am 3. Werktag nach Eintritt des Todes bei dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.

Vorzulegen sind:

  1. Todesbescheinigung vom Arzt
  2. Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (bei Ledigen) o d e r
    Eheurkunde
  3. evtl. zusätzlich die Sterbeurkunde des bereits früher verstorbenen Ehegatten
  4. evtl. zusätzlich das Scheidungsurteil, falls die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde.


Zur Anzeige des Sterbefalles ist in der Regel verpflichtet:

schriftlich: - Einrichtungen, sofern der Sterbefall sich dort ereignet hat.

mündlich: 

  • jede Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebte,
  • jede Person, in dessen Wohnug sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Reihenfolge stellt zugleich die Rangfolge dar.