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Zinsen für Gewerbesteuer
Gewerbesteuernachforderungen und -erstattungen sind nach § 233 a Abgabenordnung zu verzinsen.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist (Karenzzeit).
Die Festsetzung von Nachzahlungs- wie auch Erstattungszinsen nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit soll den Vermögensvor- bzw. nachteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige dann hat, wenn die Steuerpflicht zwar zum Ende des Veranlagungszeitraumes entstanden ist, aber aufgrund der Dauer der Bearbeitung Steuernachzahlungen oder -erstattungen später festgesetzt werden.
Der Vermögensvorteil bei Nachzahlungsbeträgen sowie der Vermögensnachteil bei Erstattungsbeträgen wird dabei vom Gesetzgeber als gegeben unterstellt. Es wird in der Rechtsnorm ausdrücklich nicht darauf abgestellt, ob dem Steuerpflichtigen oder der Steuerbehörde ein Verschulden zuzurechnen ist, wenn der Zeitpunkt der Veranlagung die Berechnung von Zinsen erfordert. Zinsbeträge unter 10,00 Euro pro Steuerjahr werden nicht festgesetzt.