Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Ehrenamtliche Unterstützung bei Wahlen
Landtagswahl am 25.04.2027
In 2027 findet die Wahl zum nordrhein-westfälischen Landtag statt. Der Wahltermin wurde auf den 25.04.2027 festgelegt.
Für die Durchführung des Wahltages sucht die Stadt Gevelsberg über 230 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Jede Wahlhelferin und jeder Wahlhelfer erhält für die Übernahme des Wahlehrenamtes ein Erfrischungsgeld in Höhe von mindestens 40,00 €.
Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?
Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.
Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben,
- nicht nach § 2 Landeswahlgesetz NRW vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 8 Absatz 2 Landeswahlgesetz NRW nicht in mehr als einem Wahlorgan (§ 8 Absatz 1 Landeswahlgesetz) Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Der Einsatz erfolgt in einem der 23 Gevelsberger Wahllokale oder in einem der sechs Briefwahllokale. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Bürgermeister ernannt. In den Einberufungsschreiben sind nähere Angaben zu Einsatzort/Wahlraum, Funktion, Aufgaben und zum zeitlichen Ablauf der Wahl enthalten.
Interessierte können sich telefonisch, schriftlich, per Mail an wahlhelfer@stadtgevelsberg.de oder persönlich bei der Stadtverwaltung – Wahlamt – melden. Gerne informieren wir Sie ausführlich über das Wahlehrenamt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch über die unten angeführten „Häufig gestellte Fragen“.
Alternativ können Sie über das Onlineformular direkt Ihre Wahlhelfer-Online-Bewerbung absenden.
Häufig gestellte Fragen
Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit
Die Mitglieder der Wahlvorstände treffen sich am Wahltag um 7.30 Uhr im Wahlraum, damit vor Beginn der Wahlhandlung (um 8 Uhr) noch einige vorbereitende Aufgaben erledigt werden können. Danach teilt sich der Wahlvorstand für die Wahldauer von 8 Uhr bis 18 Uhr in zwei Schichten ein. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr. Anschließend erfolgt die Auszählung der Stimmen mit allen Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Die Aufgaben des Wahlvorstands
Die Mitglieder eines Wahlvorstandes sorgen am Wahltag für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Wahlvorganges in den Wahlräumen. Nach Abschluss der Wahlhandlung zählen die Mitglieder eines Wahlvorstandes die Stimmen aus. Die Stimmenauszählung ist, wie die übrige Wahlhandlung, öffentlich, das heißt auch Nichtwahlberechtigte dürfen als Beobachtende im Wahlraum anwesend sein.
Die Wahlvorstehenden (bzw. bei Abwesenheit deren Stellvertretende) leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und verteilen die Aufgaben auf die übrigen Mitglieder. Die Schriftführenden (bzw. in Abwesenheit deren Stellvertretende) vermerken tagsüber im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe und füllen am Abend die Wahlniederschrift aus. Die Beisitzenden geben zum Beispiel die Stimmzettel aus und zählen abends die Stimmen mit aus.
Die Tätigkeiten im Briefwahlvorstand beginnen zur Mittagszeit. Bei einem Einsatz im Briefwahlvorstand wird unter anderem die Auszählung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen vorbereitet. Das Öffnen der Stimmzettelumschläge und die Auszählung der abgegebenen Stimmen per Briefwahl erfolgt ebenfalls um 18:00 Uhr.
Schulung der Wahlvorstände
Wahlvorstehende, Schriftführende und ihre jeweiligen Stellvertretenden werden von der Wahlbehörde auf ihre Tätigkeit in einer Schulung vorbereitet. Nähere Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Schulungsveranstaltung sind in den Ernennungsschreiben enthalten. Zur Schulung wird Informationsmaterial ausgehändigt, in dem die einzelnen Abläufe und Aufgaben am Wahltag sowie das Verfahren zur Stimmenauszählung beschrieben sind.
Die Beisitzenden und Wahlhelfenden werden am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung von den Wahlvorstehenden in ihre Aufgabe eingewiesen.
Die Mitglieder im Wahlvorstand
Einem Wahlvorstand gehören folgende Personen an:
• WahlvorsteherIn (Vorsitz)
• Stellvertretende/r WahlvorsteherIn
• Schriftführer/in
• Stellvertretende/r Schriftführer/in
• Beisitzer/in