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Häufige Fragen zur Baugenehmigung

Ein Grundstück ist unter den folgenden Voraussetzungen bebaubar:

  1. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so muss das Bauvorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen und die Erschließung gesichert sein. Dazu muss mindestens eine teilfertige Straße, Wasser und Kanalanschlussmöglichkeit vorhanden sein. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens richtet sich in diesem Fall nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Eine Übersicht über die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Stadt Gevelsberg erhalten sie hier
  2. Liegt das Grundstück zwar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich gem. § 34 BauGB), muss es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung muss gesichert sein. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens richtet sich in diesem Fall nach § 34 (BauGB). Ob ein Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt ist von mehreren Faktoren Abhängig. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll vorab den Kontakt zum Fachbereich 3 der Stadt Gevelsberg zu suchen (siehe Randspalte). 
  3. Liegt das Grundstück im Außenbereich (gem. § 35 BauGB), also außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist es nur in Ausnahmefällen bebaubar, z. B. wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens richtet sich in diesem Fall nach § 35 BauGB. Für alle Bauvorhaben im Außenbereich gelten außerdem die Regelungen des Landschaftsschutzes.

Ohne die ausreichende Erschließung des Gebäudes an den öffentlichen Straßenverkehr ist ein Grundstück nicht bebaubar. Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Erschließung besteht nicht. Selbst wenn ein Grundstück baureif ist, steht damit noch nicht fest, wie es tatsächlich bebaut werden darf. Auskunft hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstückes gibt die Genehmigungsbehörde. Sie macht auf alle sonstigen beim Bau zu beachtenden Vorschriften wie Baumschutz, Regenwasserversickerung, Denkmalschutz aufmerksam und empfiehlt gegebenenfalls, eine Bauvoranfrage zu stellen.

Der Gesetzgeber hat in § 62 BauO NRW für bestimmte kleinere bauliche Anlagen Regelungen getroffen, dass diese ohne Baugenehmigung errichtet werden können (verfahrensfrei). Hierbei ist zu beachten, dass die Verfahrensfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von öffentlich rechtlichen Vorschriften entbindet. So kann beispielsweise ein Gartengeräteschuppen, der gem. § 62 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedarf dennoch unzulässig sein, wenn z. B. der in diesem Bereich gültige Bebauungsplan Nebenanlangen ausschließt, oder Anforderungen an diese stellt.

In der Folge sind häufige Bauvorhaben beispielhaft aufgeführt und dargestellt was bei der Errichtung aus Sicht der Genehmigungsbehörde zu Berücksichtigen ist. Eine gute Übersicht über weitere die Baugenehmigung betreffende allgemeine Fragestellungen erhalten Sie unter dem Bauportal.NRW des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Garagen/ Carports

Gem. § 62 BauO NRW sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 im Innenbereich verfahrensfrei. Dabei ist darauf zu achten, dass bei topographisch bewegtem Gelände ggfls. notwendige Anschüttungen, die für die Errichtung der Garage erforderlich sind, bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe mit zu berücksichtigen sind.
Da der Gesetzgeber lediglich Garagen mit einer brutto-Grundfläche von bis zu 30 als genehmigungsfrei ansieht, gilt dies in der Regel nur für die erste Garage auf einem Grundstück. Existiert bereits eine Garage, bedarf jede weitere Grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Soll die Garage an der Grundstücksgrenze ohne Abstandsfläche errichtet werden, ist dies zunächst gem. § 6 Abs. 8 BauO NRW zulässig. Allerdings ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass die zulässige Wandhöhe von drei Metern nicht überschritten wird und die maximale Länge der errichteten Anlagen (hierzu zählen neben Garagen auch beispielsweise Abstellräume und Gewächshäuser) an einer Grundstücksgrenze 9 Meter und an allen Grundstücksgrenzen 15 Meter nicht überschreitet. Auch sind Öffnungen (Fenster etc.) zur Grundstücksgrenze dann nicht zulässig
Auch bei verfahrensfreien Garagen ist vorab zu prüfen, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan existiert, der ggfls. Festsetzungen trifft, die den Bau von Garagen einschränken oder sogar untersagen.

Gartengerätehäuser

Gem. § 62 BauO NRW sind Gebäude bis zu 75  Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume grundsätzlich ebenfalls verfahrensfrei. Dies gilt jedoch ähnlich wie bei Garagen überwiegend nur für Vorhaben im Innenbereich. Im Außenbereich sind Gartenhäuser in der Regel unzulässig, soweit sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Gartengerätehäusern bedürfen nur dann keiner Baugenehmigung, wenn sie ohne Aufenthaltsräume errichtet werden. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Gartenhäuser die auch das verweilen ermöglichen („Feierhütten“ etc.) fallen nicht unter die verfahrensfreien Vorhaben und bedürfen einer Baugenehmigung.

Gartengerätehäuser können wie Garagen gem. § 6 Abs. 8 BauO NRW grundsätzlich ohne Grenzabstand errichtet werden. Allerdings gelten für sie die gleichen Einschränkungen wie bei Garage, was die Höhe und die Länge sowie die Öffnungen der baulichen Anlage betrifft.
Auch für Gartengerätehäuser können im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes weitergehende Regelungen getroffen werden. Sollte Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, empfiehlt es sich die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes genau zu überprüfen.

Terrassenüberdachungen/ Wintergärten

In der novellierten BauO NRW wurde in § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) als verfahrensfreie Vorhaben Terrassenüberdachungen und Wintergärten neu aufgenommen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nicht alle Terrassenüberdachungen und Wintergärten verfahrensfrei sind. Lediglich Anlagen mit einer Grundfläche bis zu 30 einem Mindestabstand zur Nachbargrenze von 3 Metern und einer Tiefe von maximal 4,5 m bedürfen keiner Baugenehmigung.
Als genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen und Wintergärten zählen nur bauliche Anlagen, die mit dem Hauptgebäude statisch verbunden sind. Überdachte Freisitze zählen demnach nicht zu den verfahrensfreien Terrassenüberdachungen.
Auch ist es ratsam vorab zu prüfen, ob ein Bebauungsplan für das Grundstück auf dem das Vorhaben errichtet werden soll existiert. Terrassenüberdachungen und Wintergärten zählen zum Hauptgebäude und sind damit grundsätzlich nur in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

Einfriedungen, Zäune, Mauern

Mauern und Einfriedungen bis zu mit einer Höhe von bis zu 2 Metern bedürfen ebenfalls grundsätzlich keine Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nicht für Vorhaben im Außenbereich.
Auch bei Mauern und Einfriedungen ist zu beachten, dass soweit das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, dieser abweichende Festsetzungen treffen kann.

Schwimmbecken/ Pools

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 sind grundsätzlich verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Schwimmbecken im Außenbereich. Diese bedürfen immer einer Baugenehmigung. Wie bei allen genehmigungsfreien Vorhaben empfiehlt es sich vorab zu prüfen, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und ob dieser ggfls. weitergehende Festsetzungen trifft.

Anschüttungen und Abgrabungen

Anschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 , im Außenbereich bis zu 400 sind grundsätzlich verfahrensfrei. Dabei ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass Anschüttungen über einem Meter Höhe eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück auslösen. Es empfiehlt sich in jedem Fall bei einer geplanten Anschüttung vorab Kontakt zu einem fachkundigen Architekten/ zu einer fachkundigen Architektin oder zur Bauaufsicht der Stadt Gevelsberg aufzunehmen.

Saunen

Gem. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen u.a. Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig (bis zu 30 Brutto-Rauminhalt und mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m). „Aufenthaltsräume" sind in § 2 Absatz 7 BauO NRW definiert als ,Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich Personen regelmäßig den ganzen Tag oder mehrere Tage hintereinander in einem Raum aufhalten, um den Tatbestand eines Aufenthaltsraumes zu erfüllen. Aufenthaltsräume sind aber Räume, in denen sich Menschen regelmäßig mehrere Stunden aufhalten. Es ist erforderlich, dass der Raum zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt entweder subjektiv bestimmt oder objektiv geeignet ist (vgl. Gädtke, Johlen, Wenzel, Hanne, Kaiser, Koch, Plum, Kommentar zur BauO NRW 2018, Rand- Nrn. 293 ff zu § 2 Absatz 7 BauO NRW 2018). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist eine Sauna kein Aufenthaltsraum.

Soll in einem an der Grundstücksgrenze zu errichtenden Gebäude eine Saunakabine, die ausschließlich zum Schwitzen genutzt wird, errichtet werden, ist die Saunakabine kein Aufenthaltsraum. Ein zur Sauna gehörender Ruheraum erfüllt demgegenüber jedoch regelmäßig die Voraussetzungen eines Aufenthaltsraumes. Wenn also in einem Gebäude lediglich eine Saunakabine (mit und ohne Garderobe) errichtet werden soll, ist dieses Gebäude unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW zulässig. Es ist auch dann nach dieser Vorschrift zulässig, wenn es mit einer Feuerstätte (z. B. Holzofen) mit einer Nennleistung bis 28 kW beheizt wird (§ 6 Absatz 8 Nummer 2 BauO NRW).

Es kann als solches auch unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nummer 1a) BauO NRW verfahrensfrei errichtet werden. Nach dieser Vorschrift können Gebäude bis zu 75 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten (d.h. Beheizung mit einem elektrischen Saunaofen, keine Holzfeuerung), im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei errichtet werden.

Dachterrassen auf Garagen

Bei Dachterrassen auf Garagen stellen sich die Genehmigungssituation häufig als sehr problematisch dar. Garagen dürfen ohne eigene Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Dachterrassen. Sobald Dachterrassen auf einer grenzständigen Garage errichtet werden, löst die Garage inkl. Terrasse eine Abstandsfläche von 3 Metern aus. Diese Abstandsfläche kann bei grenzständigen Garagen dann nicht auf der eigenen Grundstücksfläche nachgewiesen werden, was häufig zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führt.