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Finanzielle Absicherung

Viele verfügen aufgrund ihrer Lebensumstände in der Vergangenheit im Alter nur über geringe Einkünfte. Wenn auch Sie hiervon betroffen sind, scheuen Sie sich bitte nicht, die Ihnen zustehenden finanziellen Hilfen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Rente

Ab einem bestimmten Lebensalter kann eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.
Die Rentenleistung gibt es nur auf Antrag, dieser sollte in der Regel 3 Monate vor Erreichen der gewünschten Altersgrenze gestellt werden. Sollte das Rentenkonto nicht vollständig geklärt sein (z. B. Kindererziehungszeiten), hilft die Rentenstelle weiter.
Auch nach dem Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners sichert die Hinterbliebenenrente die wirtschaftliche Existenz und gleicht den Einkommensverlust teilweise wieder aus. Die Ehe muss mindetsens ein Jahr bestanden haben.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, hat ggf. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Für alle Rentenarten sind besondere Voraussetzungen wie z. B. Altersgrenze und Wartezeit erforderlich.
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung beizubringen:

  • Personalausweis bzw. Reisepass, Geburtsurkunde
  • Bankverbindung (IBAN und BIC)
  • Rentenauskunft
  • bei Hinterbliebenenrente die Sterbeurkunde und Familienbuch
  • Steueridentifikationsnummer

Die Rentenversicherung finanziert auch Rehabilitationsleistungen

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Rentenstelle der Stadtverwaltung Gevelsberg.

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 259
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 30
E-Mail: Seniorenbuero@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau May

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 260
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 30
E-Mail: Seniorenbuero@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Kruse

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

behindertengerechter Zugang im Erdgeschoss

Termine nach Vereinbarung

Auskunfts- und Beratungsstelle Hagen
Bergstraße 128, Hagen
Telefonnummer: 02331 347 901

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten.
Bei der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern verzichtet, sofern deren Einkommen nicht über einer bestimmten Einkommenshöhe (100.000 Euro brutto im Jahr) liegt. Dadurch soll einem der Hauptgründe für verschämte Altersarmut entgegengewirkt werden.


Anspruch auf Grundsicherungsleistungen:

  • Personen, die die Altersgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht haben oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.


Der Bezug einer Rente ist nicht erforderlich.
Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bei den Mitarbeitern der Stadt gestellt werden.

Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 10:00 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung: täglich 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 265
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 12
E-Mail: sozialeleistungen@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Pütter

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 266
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 15
E-Mail: sozialeleistungen@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Voigtmann

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 267
Fax: 02332/771 - 230
Raum: 11
E-Mail: sozialeleistungen@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Gernhardt-Kurenbach

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 268
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 13
E-Mail: sozialeleistungen@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Herr Bruhn

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 269
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 14
E-Mail: sozialeleistungen@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Vormann

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist.

Hilfe für hochgradig Sehbehinderte und Blindengeld

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der Mehraufwendungen, die sie durch die Behinderungen haben, unabhängig vom Einkommen, eine finanzielle Hilfe in Höhe von 77 Euro monatlich.

Höhe der Leistungen ab dem 01.07.2020

  • Blindengeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 383,37 Euro
  • vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 765,43 Euro
  • nach Vollendung des 60. Lebensjahres 473 Euro
  • Bei volljährigen Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 170,64 Euro (Pflegegrad 2) bzw. 158,05 Euro (Pflegegrad 3, 4, 5) gekürzt.

Hilfe für Gehörlose

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mind. 80% Hörverlust auf beiden Ohren) haben einen Anspruch auf die Leistung. Menschen, deren Hörschädigung sich im späten Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.

Die Leistung wird, wie auch die Leistung für hochgradig Sehbehinderte, unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Warendorfer Straße 26–28, 48145 Münster gewährt.

Antragsformulare sind im Seniorenbüro der Stadtverwaltung erhältlich. Hier ist man Ihnen auch gerne bei der Antragstellung behilflich.


Sie können auch direkt Anträge stellen beim:
Landschaftsverband Westfalen Lippe
LWL-Behindertenhilfe Westfalen
Telefonnummer: 0251 5914734, Fax: 0251 714926
E-Mail: soziales@lwl.org

Weitere Informationen:

Westfälischer Blinden- und Sehbehindertenverein EN-Süd
Telefonnummer: 0160 1534815
Ansprechperson: Frau Reschop

KISS Ennepe-Ruhr-Kreis-Süd
Kölner Straße 25, Gevelsberg
Telefonnummer: 02332 664029 oder 02332 664028
Ansprechperson: Frau Auferkorte
E-Mail: S.Auferkorte@en-kreis.de

Priester
Hilfsmittel für Sehbehinderte und Blinde
Ansprechperson: Herr Priester
Telefonnummer: 02191 694187 oder 0173 2589868
E-Mail: info@priester-rs.de
Internet: www.priester-rs.de

Schwerbehindertenangelegenheiten

Hilfe für Menschen mit Behinderung

Viele Vergünstigungen und Rechte gibt es für Menschen, die an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder von einer Behinderung bedroht sind. Als Schwerbehinderte gelten Personen, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50% zuerkannt wurde.
Diese Hilfen können sein:

  • Vergünstigungen/Freifahrten bei Bus und Bahn
  • Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer
  • Sonderparkerlaubnis (bei Merkzeichen aG)
  • Freibeträge bei der Lohn- und Einkommenssteuer sowie bei der Berechnung des Wohngeldes.

Die Behindertenbeauftragte

Aufgabengebiet der Behindertenbeauftragten:

  • Ansprechpartnerin und Koordination für Behindertenbelange
  • Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung
  • Anregung von Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen

Sie werden beraten bei:

  • bei Fragen zu Hilfemöglichkeiten
  • bei Hinweisen zu fehlenden oder zu gewünschten Angeboten
  • bei Schwierigkeiten, barrierefrei im Stadtgebiet am Leben teilzuhaben

Die Behindertenbeauftragte freut sich über Hinweise und Anregungen zur Verbesserung der Situation der behinderten Menschen in der Stadt Gevelsberg.

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 295
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 21
E-Mail: bvz@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau de Finis

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Schwerbehindertenausweis

Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und die Anerkennung eines Merkzeichens muss ein Antrag gestellt werden. Es erfolgt eine medizinische Bewertung. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Die Mitteilung erfolgt durch einen separaten Bescheid. Der Grad der Behinderung richtet sich nach Art und Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung. Die möglichen Merkzeichen werden ebenfalls durch einen Bescheid mitgeteilt und im Schwerbehindertenausweis vermerkt.
Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises können im Seniorenbüro gestellt werden.


Zuständig für die Bearbeitung und Erteilung eines Schwerbehindertenausweises ist:

Ennepe-Ruhr-Kreis
Hilfen für Menschen mit Behinderung
Schwanenmarkt 5-7
58452 Witten
Telefonnummer: 02302 922201
Internet: www.enkreis.de

Parkausweis für Behindertenparkplätze (blauer EU-einheitlicher Parkausweis)

Schwerbehinderte Menschen können eine Parkerleichterung erhalten. Der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenplätzen, bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot sowie auf Anwohnerparkplätzen. Ferner kann im Zonenhalteverbot die zulässige Parkdauer überschritten und in Fußgängerzonen, in denen das Be-und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, das Auto abgestellt werden.


Berechtigt sind:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung 
  • blinde Menschen 
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Folgende Unterlagen werden für die Beantragung benötigt:

  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl
  • Passbild
  • Personalausweis oder Pass.

Weitere Informationen zur Beantragung und den Voraussetzungen erhalten Sie beim Seniorenbüro der Stadt Gevelsberg.

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 255
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 30
E-Mail: Seniorenbuero@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Alze

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 257
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 30
E-Mail: Seniorenbuero@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Radel

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Orangefarbener Parkausweis

Voraussetzungen hierfür sind:
  • Merkzeichen „G“ und „B“ und einen GdB von 70% für Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und mind. 50% für Funktionsstörung Herz/ Atmung (bundesweit)
  • Merkzeichen „G“ und einen GdB von 70% für Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und mind. 50% für Funktionsstörung Herz/ Atmung (innerhalb NRW)
  • Merkzeichen „G“ und „B“ einen GdB von mind. 80%, allein für die Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen (bundesweit)
  • Merkzeichen „G“ und einen GdB von mind. 80%, allein für die Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen (innerhalb NRW)
  • Morbus-Crohn-Kranke oder Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten GdB von mind. 60%
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten GdB von mind. 70%.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis der obengenannten Voraussetzungen gleichzustellen sind.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann bei der Stadtverwaltung ein Antrag gestellt werden.
Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf einem Parkplatz mit Rollstuhlsymbol.
Weitere Information bekommen Sie im Seniorenbüro der Stadt Gevelsberg.

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 255
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 30
E-Mail: Seniorenbuero@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Alze

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg


Kontakt

Telefon: 02332 771 - 257
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 30
E-Mail: Seniorenbuero@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Frau Radel

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Fahrdienst für Menschen mit Behinderung

Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung richtet sich an behinderte Menschen,

  • die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG oder B haben
  • die im Ennepe-Ruhr-Kreis wohnen,
  • für die eine Zuständigkeit des EN-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe gegeben ist,
  • die keinen eigenen PKW besitzen und
  • ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind.


Der Fahrdienst soll Menschen mit Behinderung die Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Sie können jeden Monat max.16 Fahrten mit je 10 km Länge in Anspruch nehmen.
Für längere Strecken können maximal 4 Fahrten zusammengefasst werden. .

Nähere Auskünfte zur Nutzung des Fahrdienstes und zur Antragsstellung sowie zur Ausstellung von Berechtigungsausweisen erteilt der


EN-Kreis
Frau Volkeborn-Brink
Hauptstr. 92, Schwelm

Telefonnummer: 02336 932258
Internet: www.enkreis.de

Behindertentoilette

Der Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt vertreibt einen WC-Schlüssel für Behindertentoiletten in öffentlichen Gebäuden, in Kaufhäusern, auf Flughäfen, in Bahnhöfen, an Autobahnen und deren Rastplätzen. Den Schlüssel erhalten schwerbehinderte Menschen mit

  • den Merkzeichen aG, B, H, oder Bl
  • oder mit dem Merkzeichen G und mindestens einem GdB von 70 und aufwärts.


Der Euro-Toilettenschlüssel kostet 20 Euro und mit dem Behindertentoilettenführer „Der Locus“ 27 Euro.

CBF Darmstadt e.V.
Euro-Toilettenschlüssel
Pallaswiesenstr. 123 a, 64293 Darmstadt

Telefonnummer: 06151 812210
Internet: www.cbf-da.de

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung/-ermäßigung (GEZ)

Wenn Sie geringe Einkünfte haben und staatliche Sozialleistungen wie z. B. Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie beim Beitragsservice in Köln einen Antrag auf Befreiung stellen. Dies gilt auch, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „Gl“ besitzen. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „RF“ können eine Ermäßigung beantragen.


Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit Erstellungsdatum des jeweiligen Bescheides. Dies kann auch rückwirkend erfolgen.

Die Anträge erhalten Sie bei der Stadtverwaltung oder auch als Online Formular im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de.


Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich, wenn das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen ist und bei Bezug von

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen Hilfe zur Pflege

Anträge gibt es auch an der Bürgerinfo und im Seniorenbüro sowie beim

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice, 50656 Köln

Telefonnummer: 0180 699955510.

Arzneimittelbefreiung

Es gibt eine Belastungsgrenze, damit durch die Zuzahlung niemand überfordert wird. Diese liegt bei 2% des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei 1%. Neben den Zuzahlungen, gehören dazu auch der Eigenanteil für die stationäre Behandlung und die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege. Ist die Grenze erreicht, wird das durch die Krankenkasse bescheinigt und man ist für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreit.

Bezahlung von Hilfsmitteln

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich dazu verpflichtet, Heil- und Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu bezahlen. Für den Patienten entstehen meistens nur geringe Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung, wenn Hilfsmittel nach bundesweiten Richtlinien angeschafft werden. Folgende Pflegehilfsmittel können, sofern ein definiertes Ziel von Heil- und Hilfsmitteln erfüllt ist, verordnet werden:
  • Hörhilfen,
  • Sehhilfen,
  • orthopädische Hilfsmittel,
  • Körperersatzstücke,
  • Gehhilfen,
  • Inkontinenz- und Stoma-Artikel
  • usw.