Wahlen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Im Wahlamt der Stadt Gevelsberg erfolgt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung folgender Wahlen:
- Europawahl
- Bundestagswahl
- Landtagswahl Nordrhein-Westfalen
- Wahl des Rates der Stadt Gevelsberg
- Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
- Wahl des Kreistages des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Wahl des Landrates/der Landrätin des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Wahl des Integrationsrates der Stadt Gevelsberg
- Wahl der Verbandsversammlung Regionalverband Ruhr
Die Aufgaben umfassen zudem die Führung des Wählerverzeichnisses, Erteilung von Wahlscheinen, Versand der Briefwahlunterlagen und Berufung der Wahlhelfer.
Bei Fragen melden Sie sich gerne per E-Mail an wahlamt@stadtgevelsberg.de.
Infos in leichter Sprache - Wahlen schnell erklärt
Die Landeszentrale für politische Bildung NRW hat eine Broschüre in leichter Sprache erstellt.
Diese Broschüre finden Sie hier.
Informationen zur Kommunalwahl 2025
Am 14. September 2025 fanden in Gevelsberg folgende Wahlen statt:
- Landrat/Landrätin des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises
- Bürgermeister/in der Stadt Gevelsberg
- Rat der Stadt Gevelsberg
- Verbandsversammlung Regionalverband Ruhr
Wahlbezirkseinteilung
Der Wahlausschuss der Stadt Gevelsberg hat gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW 1998 S. 454, 509, 1999 S. 70) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714) in seiner Sitzung am 27. November 2024 das Wahlgebiet der Stadt Gevelsberg in 21 Wahlbezirke eingeteilt.
Hier finden Sie die Zuteilung der Straßen und Häuser im Stadtgebiet zur Wahlbezirkseinteilung der Stadt Gevelsberg.
Hier finden Sie die Wahllokale der Stadt Gevelsberg.
Hier finden Sie den Stadtplan der Stadt Gevelsberg mit der Einteilung der Wahlbezirke sowie eine Übersichtskarte jedes einzelnen Wahlbezirkes:
Wahlbezirkseinteilung Gevelsberg Gesamtübersicht
Wahlbezirk 1
Wahlbezirk 2
Wahlbezirk 3
Wahlbezirk 4
Wahlbezirk 5
Wahlbezirk 6
Wahlbezirk 7
Wahlbezirk 8
Wahlbezirk 9
Wahlbezirk 10
Wahlbezirk 11
Wahlbezirk 12
Wahlbezirk 13
Wahlbezirk 14
Wahlbezirk 15
Stimmbezirk 15.1
Stimmbezirk 15.2
Wahlbezirk 16
Wahlbezirk 17
Wahlbezirk 18
Wahlbezirk 19
Wahlbezirk 20
Stimmbezirk 20.1
Stimmbezirk 20.2
Wahlbezirk 21
Wahl des Rates der Stadt Gevelsberg
Gemäß § 40 GO NRW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). In der Stadt Gevelsberg werden 42 Gemeindevertreter (Ratsmitglieder) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg. Das Wahlgebiet ist in 21 Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jede/r Wahlberechtigte eine Stimme. Mit ihr wird die Vertretung im Wahlbezirk und, falls Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste gewählt. Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 Kommunalwahlgesetz NRW auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt.
Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Gevelsberg fand am 14.09.2025 statt.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist kommunale/r Wahlbeamter/Wahlbeamtin. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er/sie leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er/sie sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor und führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 129 GO NRW ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm/ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Er/sie hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten. Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat für fünf fünf Jahre gewählt.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg.
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahlberechtigt ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. Zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber/die Bewerberin gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.
Wahl des Kreistages
Der Kreistag ist die kommunale Vertretung der Bürgerschaft auf der Ebene des Ennepe-Ruhr-Kreises. Die Mitglieder des Kreistages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier , gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Der Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises besteht derzeit aus 66 Kreistagsmitgliedern und dem Landrat (Vorsitz im Kreistag). Der Kreistag ist das oberste Entscheidungsorgan auf Kreisebene und beschließt über alle bedeutenden Angelegenheiten des Kreises.
Wahlgebiet ist das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jede/r Wahlberechtigte eine Stimme. Mit ihr wird die Vertretung im Wahlbezirk und, falls Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste gewählt. Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 Kommunalwahlgesetz NRW auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt.
Wahl des Landrates/der Landrätin
Der Landrat/die Landrätin ist kommunale/r Wahlbeamter/Wahlbeamtin. Er/sie ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Landrat/die Landrätin wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für fünf Jahr gewählt.
Wahlgebiet ist das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahlberechtigt ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. Zum Landrat/zur Ländrätin gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber/die Bewerberin gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.
Wahl des Integrationsrates
Am 14. September 2025 fanden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. An diesem Tag wurde auch der Integrationsrat der Stadt Gevelsberg neu gewählt.
Der Integrationsrat ist ein gewähltes Gremium der Stadt Gevelsberg. Er ist die kommunale Vertretung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gevelsberg. Als politische Interessenvertretung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte setzt sich der Integrationsrat für die gleichberechtigte politische, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe und für ein starkes Miteinander in Gevelsberg ein. Der Integrationsrat setzt sich aus acht direkt gewählten Personenmit internationaler Familiengeschichte und sowie vier Ratsmitgliedern zusammen. Durch das Zusammenwirken von direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern mit internationaler Familiengeschichte und Ratsmitgliedern soll eine enge Verzahnung von Kommunal- und Integrationspolitik erreicht werden.
Grundlage für die Wahl des Integrationsrates sind § 27 Gemeindeordnung NRW, das Kommunalwahlgesetz NRW sowie Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Gevelsberg. Die gesetzlichen Regelungen sind maßgeblich und zu beachten.
Mehr zur Integrationswahl in Gevelsberg erfahren Sie außerdem hier.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Wahl zum Integrationsrat ist, wer am Wahltag
1. nicht Deutscher i.S.d. Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (auch sog. Doppelstaatler),
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlbekanntmachung für die Integrationsratswahl am 14.09.2025 (bereitgestellt am 27.08.2025)
Europawahl
Die letzte Europawahl fand am 09.06.2024 statt.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Weitergehende Informationen zur Europawahl finden Sie hier. (Onlineangebot der Bundeswahlleiterin)
Bundestagswahl
Die letzte Bundestagswahl fand am 23.02.2025 statt.
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Weitergehende Informationen zur Bundestagswahl finden Sie hier. (Onlineangebot der Bundeswahlleiterin)
Landtagswahl
Die letzte Landtagswahl fand am 15. Mai 2022 statt.
Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das aktive Wahlrecht hat, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in NRW wohnt.
Weitergehende Informationen zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier. (Onlineangebot des Landtages NRW)