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Wahlen

 

 

Frau Ursula Schöneweiß
Zentraler Service - Organisation
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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondereOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
 
Im Wahlamt der Stadt Gevelsberg erfolgt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung folgender Wahlen:
- Europawahl
- Bundestagswahl
- Landtagswahl Nordrhein-Westfalen
- Kommunalwahl
- Bürgermeisterwahl
- Wahl zum Integrationsrat der Stadt Gevelsberg
- Bürgerbegehren/Bürgerentscheide

 
Die Aufgaben umfassen zudem die Führung des Wählerverzeichnisses, Erteilung von Wahlscheinen, Versand der Briefwahlunterlagen und Berufung der Wahlhelfer.

Europawahl
In das Europäische Parlament werden 732 Abgeordnete gewählt.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen und Unionsbürgern für fünf Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschlägekönnen für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.

Die nächste Europawahl findet im Jahr 2014 statt.

Bundestagswahl
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher undgeheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl für vier Jahre gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mitdem die Volljährigkeit eintritt.

Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. 
Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.

Die nächste Bundestagswahl findet im Jahr 2013 statt.

Landtagswahl Nordrhein-Westfalen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament. Er wird für fünf Jahre gewählt.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit nach § 32 Landeswahlgesetz gewählt. Zu den 128 direkt gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten hinzu. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.

Der Landtag NRW hat sich am 14.03.2012 aufgelöst.

Die nächste Landtagswahl findet im am 13.05.2012 statt.

Kommunalwahl
Gewählt werden die Gemeindevertreter (Ratsmitglieder).

Gemäß § 40 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister.

Nach § 42 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen werden die Ratsmitglieder von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter bestimmt sich nach der Bevölkerungszahl und liegt zwischen 20 und 90, in Gevelsberg aktuell bei 42. Zusätzliches Mitglied ist der direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeister
Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Vertreter im Wahlbezirk und, falls der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste.

Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet.

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

Die nächste Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen findet im Jahr 2014 statt.

Bürgermeisterwahl
Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich fürdie Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet undverteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitungeinzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 129 ergehen, unter derKontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

Nach § 65 Gemeindordnung NRW wird der Bürgermeister von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzesist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitztund eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hatund nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit fürdie freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbarist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeitoder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 
Die nächste Bürgermeisterwahl in Gevelsberg findet im Jahr 2015 statt.

Am 30. August 2009 wurde Claus Jacobi bei der Bürgermeisterwahl mit 77,8 Prozent der abgegebenen Stimmen wiedergewählt.

Wahl zum Integrationsrat
Gemäß § 27 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann sich der Integrationsrat oder Integrationsausschuss mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates oder Integrationsausschusses ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates oder Integrationsausschusses dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder Integrationsausschusses oder ein anderes vom Integrationsrat oder Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt.

Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt.

Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.

Wahlberechtigt sind

Ausländer,

Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 4 a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

16 Jahre alt sein,

sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Der Integrationsrat der Stadt Gevelsberg wurde am 07.02.2010 gewählt.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 26 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen


Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.

Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

bis 10.000 Einwohner von 10 %
bis 20.000 Einwohner von 9 %
bis 30.000 Einwohner von 8 %
bis 50.000 Einwohner von 7 %
bis 100.000 Einwohner von 6 %
bis 200.000 Einwohner von 5 %
bis 500.000 Einwohner von 4 %
über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.

Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,

die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,

die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,

Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,

Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,

Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,

Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.